Das Büchlein dokumentiert 50 Spitzenleistungen deutscher Rechtskultur. Es eignet sich vorzüglich als Geschenk im Kollegenkreis: beispielsweise zu Weihnachten, wiewohl einschränkend anzumerken ist: "Weihnachtsmänner im Sinne des Gesetzes sind auch Osterhasen" (Amtsgericht Rheine, 5 Ds 84 Js 782/93). Überhaupt scheint das Amtsgericht Rheine geradezu der Areopag juristischer Weisheit zu sein, beglückt es den Leser doch zudem mit einer seitenreichen, gehaltvollen Kulturgeschichte des Rausches, getreu dem Motto: "Es ist ein Brauch von Alters her, wer Sorgen hat, hat auch Likör" (5 Ds 47 Js 662/93). Dies ist freilich nur die geringste der schwer wiegenden Einsichten, die der Rezensentin bislang verborgen geblieben waren. Auch sind die besten Urteile, wie jeder Jurist weiß, selbstredend Vorurteile -- jedenfalls wenn mit ihnen einer gewissen naturgegebenen Feindschaft dem Lehrerstande gegenüber gefrönt werden kann: "Die parteyen lerer sind, / und lerer habent immer recht, / wenn aber zween irer andrer meynung sind, / so geht das leyder schlecht, / drumb suchent sie die weysheyt bey gericht, / auff daß es eyn gut urtheyl ticht." Wohingegen Richter durchaus zu Selbstironie fähig sind: "Denn wer uber alles entscheyden thett, / von den er keyn ahnung hett, / der ist grad der richtig man, / der dise sach entscheyden kann." (Amtsgericht Schöneberg, 16 D 370/89) Bisweilen spricht bereits der Sachverhalt für sich. Dann gewinnt die Anthologie den Charakter eines bundesrepublikanischen Sittengemäldes: Zum Beispiel wenn die Klägerin, die sich im Restaurant an einer Suppe ihren Mund verbrannt hat, von dem beklagten Wirt Schadensersatz mit der Begründung verlangt, dieser habe sie nicht darauf hingewiesen, dass die Suppe heiß sei. Auf dieser Linie liegt auch ein Querulant, der Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangt, weil im Hotelzimmer lediglich zwei Einzelbetten vorhanden waren, weshalb seine Liebesfreuden nachhaltig getrübt gewesen seien. Den Richter hat er hiermit indes nicht zu überzeugen vermocht, da "dem Gericht mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt (sind), die auf einem einzelnen Bett ausgeführt werden können und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten." (AG Mönchengladbach, 5 a C 106/01) --Rechtsanwältin Claudia von Selle Quelle:
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